SCHIEDSGERICHTBARKEIT
Im deutschen Rechtsleben ist die Schiedsgerichtsbarkeit seit langem fest verankert, namentlich in Wirtschaft und Handel. Während es früher eher die großen Unternehmen waren, die im Rahmen von internationalen Vertragsbeziehungen ihre Streitigkeiten von Schiedsgerichten entscheiden ließen, vereinbaren heute immer häufiger auch Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft in ihren nationalen und internationalen Vertragsverhältnissen die Geltung von Schiedsklauseln.
Ein Grund hierfür ist die Globalisierung des Wirtschaftslebens, die die Vertragsparteien auf international bewährte Schiedsordnungen als maßgebliche Verfahrensordnungen für Auseinandersetzungen im internationalen Rechtsverkehr zurückgreifen lässt. Doch oft – zumal bei nationalen Rechtsverhältnissen – sind die Gründe „unjuristischer“ motiviert. So scheuen die Parteien häufig die überlange Verfahrensdauer eines Rechtsstreit vor den staatlichen Gerichten, insbesondere wenn sich dieser über mehrere Instanzen erstreckt. Oder die Parteien wollen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wissen. Gerade dieses Verlangen nach Vertraulichkeit führt beispielsweise dazu, dass eine Schiedsgerichtsklausel zum Standard eines Freiberufler-Kooperationsvertrages (z.B. Gemeinschaftspraxis- oder Praxisgemeinschaftsverträge von Ärzten, Sozietätsverträge von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern) gehört. Aufgrund ihrer Kompetenz auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts und des Medizinrechts ist BDKD als Parteivertreter bzw. sind deren Rechtsanwälte als Schiedsrichter vielfach in schiedsgerichtlichen Verfahren tätig.